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Ein Vortrag von Sina Walden vorherige Seite Seite 2 / 2


Menschenrechte für Menschenaffen - nur in Neuseeland?


 
Sind alle Tiere gleich?
 
Dass es gerade die vier Großen Affenarten sind, die ein Stück weit in den exklusiven Kreis der Inhaber von Grundrechten aufgenommen wurden, ist zwar den Mäusen gegenüber nicht gerecht, vom Menschen aus gesehen aber auch nicht zufällig. Der Grund liegt auf der Hand: Sie sind unsere nächsten Verwandten. Bisher hat ihnen das nicht viel genutzt, im Gegenteil. Sie dienten auf Jahrmärkten und in höfischen Menagerien und dienen immer noch im Zirkus und im Zoo als Zerrspiegel für den emporgekommenen Artgenossen, der belustigt oder mit Abscheu auf die eingesperrten Ahnen herabblickt. Die Ähnlichkeit besonders der Schimpansen mit unseresgleichen hat sie zu beliebten Objekten der medizinischen und psychologischen (!) Forschung, der Neurophysiologie und der Genetik werden lassen. Nachdem die Empörung über Darwins Abstammungslehre abgeklungen war, drehte der listige Mensch sie zu seinen Gunsten: Da hat eben Gott oder die Evolution erst probiert; der Vorfahre ist eine Art Ausschussware, aus der man einige Erkenntnisse über den Weg zu der eigenen Vollkommenheit gewinnen kann.
Zoologisch wurden die Primaten ganz nüchtern mit dem homo sapiens in einer Gattungsgruppe zusammengefasst, moralisch und rechtlich blieb der Abgrund zwischen Mensch und Tier erhalten. So konnte über den Schimpansen im Schottenröckchen auf dem Fahrrad weiterhin gelacht werden, die putzigen Jungen konnten weiterhin ihren Müttern, die man notfalls erschießen musste, entrissen werden, um sie zur Belehrung der eigenen Jungen lebenslang hinter Gitter zu stecken, man konnte sie absichtlich mit menschlichen Krankheiten wie Hepatitis und Aids infizieren und in ihren Gehirnen mit Sonden nach der Wahrheit suchen. Ihre Schmerzen und Leiden, wenn sie auch heute nicht mehr wie von Descartes und seinen zahllosen Nachfolgern für gar nicht vorhanden erklärt werden, können einfach nur deshalb, weil sie keine Menschen sind, als unbeachtlich gelten, und ihre Tötung wiegt nicht schwerer als das Abbrechen einer Blume.
Dies alles gilt - mit den entsprechenden Abwandlungen - natürlich auch für alle anderen Tiere, und für viele, die sich aufgemacht haben, die elementaren Grundrechte für sie alle zu erkämpfen, ist die Abstufung nach dem Verwandtschaftsgrad zum Menschen immer noch zu anthropozentrisch. Auch das zoologische Ordnungssystem erscheint nicht zwingend.
Aber hier muss deutlich zwischen theoretischer und praktischer Ethik unterschieden werden. In der moralphilosophischen Theorie ist noch viel Raum für andere Denkansätze. Denn es ist zuzugeben, dass das Modell der Menschenrechte nicht auf sämtliche Tierarten passt, zum Beispiel ist es kaum auf Insekten, Reptilien oder Korallen anwendbar. Nicht weil sie von Tierrechtlern für gering erachtet würden, sondern weil das Modell schlechterdings nicht passt und nicht praktikabel ist.
Doch was zwingt uns, das Wort »Tier«, das ausnahmslos sämtliche nichtmenschlichen beweglichen Lebewesen umfasst, als Prokrustesbett zu benutzen? Warum sollten denjenigen Tierarten Rechte verweigert werden, die für sie sinnvoll und geboten sind, nur weil sie für andere Arten nicht sinnvoll sind? Warum muss man das Pferd rechtlos lassen, weil der Wurm die Kriterien der Rechtsfähigkeit nicht erfüllt?
Unser Grundgesetz macht es sich leicht und spricht nur von »Tieren« ohne feinere Unterscheidungen. Und meint vermutlich dieselben, die das Moral- und Rechtskonzept der Tierrechtler im Auge hat: Säugetiere und Vögel. Die Reihenfolge, in der ihnen - vielleicht - Grundrechte zufallen, ist aber nicht Programm der Tierrechtler. Man nimmt sozusagen, was man bekommen kann. Es wäre zum Beispiel vorstellbar, dass demnächst irgendwo Grundrechte für die dem Menschen emotional am nächsten stehenden Tiere etabliert werden, für Hund und Katze, die er als Familienmitglieder in seine Wohnungen aufgenommen und von sich abhängig gemacht hat. Oder vielleicht sind es die Wale, die diesen Status als nächste erhalten?



 
Wozu Rechte?
 
Die praktische Ethik des Tierrechtsgedankens setzt nicht an den Rändern, den Spitzfindigkeiten, den Grenzfällen an, etwa an den Übergangsformen zwischen Tier und Pflanze. Es ist klar, worum es geht: um einen praktischen, realen, konkreten, durchsetzbaren, effizienten Schutz für die Tiere, über die der Mensch Macht ausübt: »Nutz«tiere, Versuchstiere, Tiere bei Sport, Spiel und Vergnügen, Heimtiere und Wildtiere in unseren Wäldern, unserem Luftraum und unseren Gewässern; dazu auch um Importe aus anderen Weltgegenden, die unserem »Staatsziel« und eben auch dem Tierrechtsbegriff widersprechen. Es bleibt die Frage, ob es dafür eines Rechtsstatus bedarf oder ob wir nicht mit einem erweiterten und juristisch verschärften Tierschutz auskämen, der insofern sogar weiträumiger ist, als er keine Grenze an der Vergleichbarkeit mit dem menschlichen Wesen findet.
Dagegen spricht vor allem die geschichtliche Erfahrung. Den Tierschutz gibt es in den meisten westlichen Ländern seit über hundert Jahren, wenn auch mit gewaltigen Unterschieden und einem deutlichen Gefälle von Nord nach Süd. Entsprechende Bestimmungen wurden etappenweise auch verbessert. Das Ergebnis aber kann nicht zufriedenstellen. Unter dem geltenden Tierschutzrecht und ungeachtet der Tatsache, dass ihn jede/ r im Munde führt, ist es zu Eskalationen der Tierausbeutung und Qualzufügung gekommen, die seit den Zeiten der römischen Arena ihresgleichen nicht findet. Aus dem Versagen des klassischen Tierschutzes hat sich der Tierrechtsgedanke überhaupt erst entwickelt. Denn der Tierschutz steht unter zwei widersprüchlichen Vorzeichen: Seid gut zu den Tieren - und nutzt sie gleichzeitig für all eure Zwecke, die immer Vorrang haben.
Zum zweiten wurde es immer unbefriedigender, die anschwellenden Erkenntnisse über das komplexe innere und soziale Leben der Tiere aus der Verhaltensforschung, der kognitiven Ethologie und anderen naturwissenschaftlichen Bereichen zu negieren.
Der entscheidende Faktor aber scheint mir die Eigendynamik des Gerechtigkeitsbegriffs zu sein, der allen demokratischen Gesellschaften zugrundeliegt.
In Sklavenhaltergesellschaften, wie sie die abendländische Antike kennzeichnen, gab es durchaus gewisse Schutzbestimmungen für Sklaven - im Interesse ihrer Herren. Kein Geringerer als Aristoteles hat der Sklaverei eine affirmative Begründung als einer »natürlichen« Einrichtung gegeben, übrigens recht beiläufig, da sie so selbstverständlich war, dass es eine gründliche philosophische Betrachtung nicht lohnte. Es gäbe eben geborene Sklaven und Herren. Wenn wir uns damit begnügen, vom heutigen Standpunkt aus Sklaverei zu verurteilen, weil Menschen nicht im Eigentum anderer stehen können, so begründen wir unseren Abscheu nur tautologisch, indem wir vom modernen Menschenbegriff ausgehen. Zu diesem Begriff gehören die Würde und die Freiheit des Willens. Wie wir aber aus der bloßen Existenz der alten Sklavengesellschaften (und anderer Formen wie etwa der russischen Leibeigenschaft oder dem indischen Kastensystem) sehen, ist unser Menschenbegriff nicht einfach »natürlich«, sondern eine Folge kultureller Prägungen. Ein noch so musterhaftes Sklavenhaltersystem, mit denkbar umsichtigen Schutzbestimmungen, würde sich nicht mit unseren Vorstellungen vertragen.
Heute ist es immerhin denkmöglich geworden, dass einmal die »unantastbare Würde« auch zum Tierbegriff gehört.
Neuseelands Great Apes - ein erster Schritt zu Grundrechten für Tiere ?
Die Implementierung eigener Rechte für Tiere in Analogie zu den Grundrechten für Menschen knüpft an den Kriterien an, die auch für die Menschenrechte konstitutiv sind: Leidensfähigkeit, Erlebnisfähigkeit, das Vorhandensein von Gefühlen, von eigenem Willen, irgendeinem Grad von Bewusstsein und Selbstbewusstsein, Kommunikationsfähigkeit usw. Legt man diese Kriterien für »natürliche Personen« zugrunde, ist es folgerichtig, diesen angeborenen Eigenschaften, die nicht an der Gattung Mensch plötzlich aufhören, auch den rechtlichen Raum zu verschaffen und die damit einhergehenden Interessen zu sichern. Den häufig vorgebrachten Einwand, Menschenrechte beruhten auf einem »Vertrag« der Menschen untereinander, auf einer Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten, was auf Tiere nicht übertragbar sei, lassen wir hier beiseite. Die Vertragstheorie ist nicht unbedingt schlüssig, vor allem aber sind die Menschenrechte für die Praxis als Abwehr gegen Machtmissbrauch »erfunden« worden. Die Lebenserfahrung vieler Jahrhunderte und Jahrtausende zeigt, dass das »Recht des Stärkeren« eine ungeheure Durchsetzungskraft hat (wobei es in vielen Verkleidungen daherkommt, auch als Legalität oder Tradition), und dass die bewusste Setzung hochbewehrter Individualrechte sich als das einzige probate Gegenmittel bewährt hat.
Diese Individualrechte umfassen beim Menschen ein breites Spektrum. Viele davon sind für Tiere nicht notwendig, da sie ihren artgebundenen Interessen nicht entsprechen; über Absurditäten wie Glaubens- und Gewissensfreiheit für Tiere diskutiert hier keiner. Einige aber, wie Leben und Freiheit, sind so elementarer Natur für Menschen und Tiere, dass es der Logik der Gerechtigkeit widerspricht, sie den einen zu gewähren und den anderen zu verweigern. Diese elementaren Interessen in Verbindung mit der Fähigkeit, ihre Erfüllung oder Verletzung zu erleben und zu erleiden, bilden die gemeinsame Basis für eine Rechtsgemeinschaft.
Inzwischen ist es nicht mehr allein die naive Beobachtung, dass - mindestens - die Säugetiere ähnlich erleben wie wir, dass sie z.B. Muttergefühle, Trennungsschmerz, Zuneigung und Abneigung kennen, Bindungen eingehen, einen eigenen Willen haben, körperliche und seelische Schmerzen fühlen, der Gefangenschaft und dem Tod auszuweichen trachten.
Dies alles und noch vieles mehr ist heute auch wissenschaftlich gesichert und damit willkürlicher Wahrnehmung und Beurteilung entzogen. Darüber hinaus haben die Naturwissenschaften endlich auch die kognitiven Fähigkeiten der Tiere ins Blickfeld genommen und viele der von den eigenen Fachkollegen früher aufgestellten Barrieren eingerissen. Dabei ist die scharfe Abgrenzung zwischen Mensch hier und Tier dort stark ins Rutschen geraten. Es ist daher kein Zufall, dass die Forderung nach Rechten auf der Grundlage der gleichen oder sehr ähnlichen Eigenschaften da am lautesten erhoben wird, wo sie am evidentesten sind und am einleuchtendsten durch forschende Beobachtung bestätigt wurden.
Heute weiß schon jeder Laie, dass Schimpansen über 98,5 genetisches Material mit dem homo sapiens gemeinsam haben, dass sie die Zeichensprache der Taubstummen erlernen können, ein komplexes Sozialleben besitzen, ein Ich-Bewusstsein haben usw. Die Konsequenz, solchen Wesen den entsprechenden Rechtsschutz zu gewähren, ergibt sich daher zwingend aus dem Gleichheitsprinzip.
Bei den Great Apes ist die »Personalität« im Sinne Peter Singers nur am offensichtlichsten und am populärsten, unter anderem durch die großartige Lebensarbeit von Jane Goodall und anderen Feldforschern, unter ihnen auffallend viele Forscherinnen. Die Voraussetzungen sind aber auch bei vielen anderen Tierarten gegeben, so bei den übrigen Primaten, bei allen Säugetieren (einschließlich verschiedener Meeresbewohner) und den Vögeln.

Rechtssetzung in der Demokratie muss sich jedoch weitestgehend an herrschenden Vorstellungen orientieren, und erst ab einem gewissen Grad von Mehrheitsüberzeugung können Normen gesetzt werden, auch dann wenn Minderheiten ethisch oder sogar wissenschaftlich besser begründete Werte vertreten. Anders als bei Schweinen und Hühnern, die sie gern essen wollen, tendieren bei den Menschenaffen immerhin bereits heute Mehrheiten in der westlichen Kultur zur Anerkennung ihrer Grundrechte. Ohne dies expressis verbis zuzugeben, sind auch die Tierexperimentatoren schon vor dem Gewicht der gewandelten Sichtweise zurückgewichen: Auch ohne Gesetz werden in den meisten europäischen Ländern, darunter Deutschland, keine Versuche an Menschenaffen mehr vorgenommen; Holland hat - nach 11jährigem Kampf einer entschlossenen Tierrechtsorganisation - gerade beschlossen, über 100 Schimpansen aus seinem berüchtigten Primatencenter BPRC in Rijwijk freizugeben und die Versuche endgültig einzustellen. Das generelle gesetzliche Verbot wird mit einiger Sicherheit auch in ganz Europa kommen. Ein 1993 von Peter Singer, Jane Goodall und rund dreißig hochrangigen Wissenschaftlern und Experten initiiertes »Great Ape Project« will über die UN den nächsten Schritt gehen und ein vollständiges Verbot der Tötung, vorsätzlichen Verletzung und Gefangennahme von Menschenaffen erreichen.

Ob der Weg über die Menschenrechtsanalogie für alle in Betracht kommenden Tiere gangbar ist, muss dahingestellt bleiben. Irrationale Elemente wie die unterschiedliche Beliebtheit von Tierarten und die unterschiedliche Verbreitung von Kenntnissen, wie die Eßgewohnheiten und andere starke Traditionen, vor allem auch die menschliche Eigenliebe, können sich der Idee vom gleichen Recht »for all sentient beings« so massiv entgegenstellen, dass auch die logisch und ethisch saubersten Argumente daran abperlen. Wenn aber parallel zu den Bestrebungen, kodifizierte Eigenrechte für Tiere zu schaffen, die Achtung vor Tieren und die Teilnahme an ihrem Schicksal gefördert und erkämpft und die menschliche Überheblichkeit gegenüber anderen, aber nicht minderwertigen Mitlebewesen abgebaut wird, fällt vielleicht ein neuer Rechtsstatus als reife Frucht vom Baum der Erkenntnis - wie ein guter neuseeländischer Apfel.



 
Herkunft - mit freundlicher Genehmigung
 
Vortrag bei der Tagung der Katholischen Akademie Mülheim »Die Wolfsburg« vom 21. / 22. Juni 2002 unter dem Veranstaltungstitel »Von heiligen Affen und tierischer Unschuld«. Der Text wird in einer Dokumentation der Akademie Mülheim zusammen mit den Vortragstexten anderer Referenten im Herbst veröffentlicht, voraussichtlich unter einem anderen Tagungstitel. Zu beziehen bei der Katholischen Akademie Mülheim, Falkenweg 6, 45478 Mülheim/Ruhr, email: wolfsburg@bistum-essen.de

 
 


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