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»Aufwertung der Tiere = Abwertung behinderter Menschen« Stimmt diese Gleichung?
4.3 Verletzung der Gefühle behinderter Menschen
Welches Gewicht soll der Berücksichtigung von Gefühlen behinderter Menschen bei der Debatte zugemessen werden? Sollte die ganze Debatte um Euthanasie in Grenzfällen eingestellt werden?
Bevor ich eine Unterscheidung zwischen einer Selektion vor und nach der Geburt eingehe, möchte ich kurz allgemein auf mögliche Bedenken eingehen.
Ein erster Einwand könnte so formuliert werden, dass eine Selektion zur Intoleranz gegenüber lebenden Behinderten führt. Dass diese Möglichkeit besteht, soll hier nicht verleugnet werden. Diese Gefahr wird natürlich gefördert, wenn zwischen Leben ohne Lebensrecht und Leben, das unter das Tötungsverbot fällt, nicht unterschieden wird.
Es ist deswegen notwendig, möglichst häufig auf diesen grundlegenden Unterschied hinzuweisen: Es besteht absolut kein Widerspruch darin, ein gesundes Kind einem behinderten Kind vorzuziehen, gleichzeitig aber, sobald ein behindertes Kind (wie auch jedes andere) unter das Tötungsverbot fällt, alles zu tun, dieses Leben so sinnvoll und lebenswert wie möglich zu gestalten.
Wenn behinderte Menschen argumentieren, dass ihnen schon mit der Diskussion um pränatale Diagnostik das Lebensrecht abgesprochen wird, tragen sie selbst zu einer Vernebelung dieses extrem wichtigen Unterschieds bei.
Auch der Einwand: » (...) nach Singers Kriterien wäre ich ganz klar betroffen, jedenfalls dann, wenn ich in eine Familie hineingeboren würde, die mich nicht aufnehmen wollte (...)« [257] schließt einen Denkfehler mit ein. Zum einen wird hier wieder die grundsätzliche Unterscheidung zwischen einem jetzigen Leben, welches unter das Tötungsverbot fällt, und einem Leben ohne Lebensrecht verschleiert, zum anderen würde die entsprechende Person überhaupt nicht existieren »(...) und deshalb nicht darunter leiden, daß sie nicht existiert.« [258]
Von einer nachträglichen Existenzbedrohung kann also gar nicht die Rede sein. Das Argument kann aber auch unter einem anderen Gesichtspunkt geäußert werden, nämlich in der Art, dass eine Selektion die Gefühle von behinderten Menschen in unvertretbarer Weise verletzt.
Zur Untersuchung dieses Gesichtspunktes ist für mich eine Unterscheidung zwischen pränataler Diagnostik und Infantizid notwendig.
4.3.1 ... durch eugenisch indizierte Abtreibung
Beginnen wir mit der pränatalen Diagnostik. Würde sie dazu führen, einen behinderten Menschen als »Gnade der frühen Geburt« anzusehen, der gerade noch »durchgekommen« ist? Würde sie Eltern, die sich durchaus vorstellen können, ein behindertes Kind zu haben, in eine ständige Verteidigungs- und Rechtfertigungsposition bringen? Würden die Gefühle der behinderten Menschen in nicht zu verantwortender Weise verletzt werden?
All diese Punkte könnten zutreffen. Ich denke, hier ist der Punkt ganz entscheidend, welche gesetzliche Regelung zur Abtreibung vorherrschen wird.
Abtreibung grundsätzlich erlaubt
Wer für eine völlige Freigabe der Abtreibung ist, kann die pränatale Diagnostik nicht verbieten. Alles andere würde, wie ich weiter oben schon erwähnt habe, zur Diskriminierung nichtbehinderter Föten führen. Bei einer völligen Freigabe der Abtreibung, welche ethisch und nicht mit einem Notwehrrecht der Frau begründet ist, steht die pränatale Diagnostik auf einer ähnlichen moralischen Stufe wie die Frage, ob man vor einer Schwangerschaft das Risiko untersuchen lässt, ein behindertes Kind zu zeugen. [259]
Doch selbst wenn wir eine Abtreibung nur unter dem Gesichtspunkt der Rechtfertigung von Thomson (z. B. das Geigerbeispiel) als erlaubt ansehen und dem Fötus das Lebensrecht eigentlich zusprechen, könnte eine selektive Abtreibung schlecht verboten werden. Man könnte zwar einwenden, dass wir es im Geigerbeispiel unmöglich finden, dass sich eine Frau nur dann entschließt, am Geiger angeschlossen zu bleiben, wenn es beispielsweise ein Mann mit schönen blauen Augen ist, dies würde aber nichts am Entscheidungsrecht der Frau ändern.
Trotzdem müssen in diesem Zusammenhang wichtige Punkte beachtet werden:
· Eine Propaganda von staatlicher Seite zur pränatalen Diagnosik sollte unterbleiben. Dies würde zum einen für behinderte Menschen diskriminierend wirken, zum anderen würde die Frau in eine Position gedrängt werden, welche sie vielleicht gar nicht unterstützt. [260]
· Es sollte immer berücksichtigt werden, um welche Form einer Schädigung es sich handelt, obwohl es natürlich häufig, wie z. b. bei Spina bifida, sehr unterschiedliche Grade der Schädigung gibt.
· Eltern, die sich gegen die pränatale Diagnostik entscheiden oder sich trotz »positiver« Indikation, welche keine Chance für eine Therapie im Mutterleib zulässt, für das Kind entscheiden, dürfen keinerlei Benachteiligung erfahren. Im Sinne des Gleichheitsprinzips ist eine besondere Berücksichtigung behinderter Menschen und ihrer Familien ohnehin geboten.
· Bei einer völligen Freigabe der Abtreibung muss in der Bevölkerung Bewusstsein darüber herrschen, dass sich die moralische Stellung des Fötus grundlegend von der moralischen Stellung eines Menschen mit einem Lebensrecht unterscheidet.
Fristenregelung
Eine Fristenregelung (z.B. bis Ende des 3. Monats) ist ähnlich zu sehen. Wichtig ist hier aber folgende Klarstellung: Wenn ab einer gewissen Zeit dem Fötus das Lebensrecht zugesprochen wird, muss das für alle Föten gelten. Eine verlängerte eugenische Indikation wäre eine Diskriminierung behinderter Menschen. Es kann nicht angehen, dass der Staat ab einem gewissen Zeitpunkt Föten unter seinen Schutz stellt, behinderte Föten dabei aber ausklammert. Behinderte Menschen könnten sich hier nicht nur gefühlsmäßig, sondern völlig zurecht diskriminiert fühlen. [261]
Abtreibung grundsätzlich verboten
Hier darf eine Abtreibung nur unter der medizinischen Indikation vorgenommen werden. Es bleibt aber festzuhalten, dass ein völliges, vor allem religiös motiviertes Verbot der Abtreibung strenggenommen nicht mal diese Indikation erlauben dürfte. In der Realität verkehrt sich diese Meinung in manchen Fällen zur Farce.
So erregt sich Franz Christoph über die ehemalige Berliner Familiensenatorin Laurien, denn diese lehnt Abtreibung rigoros ab, möchte aber über niemanden den Stab brechen, der ein behindertes Kind abtreibt. [262]
Christoph fragt sich deshalb besorgt: »Wenn in der katholischen Ethik keine prinzipiellen Unterschiede zwischen werdendem und geborenem Leben existieren, wer bricht dann den Stab über diejenigen, die die »Fallbeil-Lösung« gegen bereits geborene Behinderte anwenden?« [263]
Wenn Vertreter der katholischen Kirche die Meinung vertreten, dass Abtreibung Mord ist, gleichzeitig aber eine eugenische Indikation für vertretbar halten, ist das in dieser Gleichung nichts anderes als eugenischer Mord. Es ist schade, dass Christoph solche Äußerungen als »fast so schlimm« und nicht als völlig unakzeptabel zurückweist.
Wenn Singer Menschen erst ab einem Zeitpunkt nach der Geburt ein Lebensrecht zuspricht, nach der Zusprechung aber eine Tötung gar nicht mehr zur Diskussion steht, verhält er sich in seiner Ethik weitaus konsistenter.
Hier stellt sich zwingend die Frage, wer denn hier behindertenfeindlich ist.
Eine pränatale Diagnostik kann es also nur bei einer völligen Freigabe und der Fristenregelung geben, wobei bei dieser natürlich die Frist für alle Föten gleich bleiben muss. Natürlich werden sich manche behinderte Menschen trotzdem verletzt fühlen, dies steht aber hinter dem freien Entscheidungsrecht der Frau zurück. Das mögliche Gefühl der Minderwertigkeit kann vielleicht unter dem Bewusstsein, dass es sich um keinerlei Verletzung eines Lebensrechts handelt, gemildert werden.
4.3.2 ... durch die Erlaubnis des Infantizids
Beim Infantizid muss man die Sache völlig anders betrachten. Ich denke, Kindstötungen könnten wirklich eine reale Angst bei behinderten Menschen auslösen. Zwei Aspekte verändern sich grundlegend zur Abtreibung.
Zum einen wird es beim erlaubten Infantizid fast ausschließlich behinderte Kinder treffen. Weil bei einer freigestellten Abtreibung der gesunde und der behinderte Fötus zumindest ähnliche Chancen haben, auf die Welt zu kommen, wird sich dies beim Infantizid total ändern. Dem neugeborenen gesunden Säugling wird das Lebensrecht faktisch zugesprochen, dem behinderten Säugling nicht.
Zum anderen ist die Geburt, wenn auch kein moralischer, aber auf jeden Fall ein sichtbarer Unterschied. Kindstötungen nach der Geburt werden von der Bevölkerung viel bewusster wahrgenommen werden als Abtreibungen. Die Tötung von behinderten Säuglingen könnte zu einem normalen alltäglichen Vorgang werden.
Was dies für den Status des behinderten Menschen in der Gesellschaft bedeuten würde, ist nicht abzusehen. Die Gefühle behinderter Menschen müssen also meiner Ansicht nach beim Infantizid sehr viel stärker berücksichtigt werden als bei der pränatalen Diagnostik. Beim Infantizid wäre es sowieso schon angemessener, von den Interessen der behinderten Menschen zu sprechen, nicht nur von ihren Gefühlen.
4.3.3 ... durch Verdrehungen der Position Singers
Trotzdem muss an dieser Stelle noch eine gern übersehene »Ängstequelle« genannt werden, bei der Singer kein Vorwurf gemacht werden kann.
Gemeint sind die vielfachen Verdrehungen, Unterstellungen und Fälschungen von Singers Sichtweise, welche einen nicht unerheblichen Teil der Empörung und Verunsicherung unter behinderten Menschen zu verantworten hat.
Dass dies nicht nur im Sinne der Meinungsfreiheit ein gefährliches Unterfangen ist, sondern dass hier, bewusst oder unbewusst mit den Ängsten von behinderten Menschen gespielt werden, sollen folgende Beispiele zeigen:
Eines der häufigsten Zitate während der »Singer-Debatte« 89/90 ist folgendes gewesen:
»Im Rahmen dieser Ethik ist es möglich und notwendig, lebenswertes und lebensunwertes Leben zu unterscheiden und das lebensunwerte zu vernichten.«
Prof. Dr. Feuser hat so Singer und Kuhse in einem »Offenen Brief« an die Universität Bremen zitiert. [264] Der Satz an sich hat einen hohen Diskreditierungswert, ähnelt er doch fast wörtlich der NS-Parole von der »Vernichtung lebensunwerten Lebens«.
In zahlreichen nachfolgenden Flugblättern und Artikeln ist dieses Zitat aufgetaucht. Manchmal ist es Singers »Praktische Ethik« zugeschrieben worden, manchmal Singer und Kuhse gemeinsam. Schließlich kommt Schmitter nach der Wiedergabe dieser Stelle zu der längst fälligen Erkenntnis: »Wer so schreibt und spricht, hat (...) sich (...) einer Sprache bedient, die sich ihrer unabdingbaren Qualität selbst enthoben hat, wo es um Subjekte geht: zu beschreiben, was in Menschen vorgeht und was sie zu Menschen macht.« [265] Da kann man eigentlich nur zustimmen. Vorausgesetzt natürlich, dass dieses Zitat wirklich von Kuhse und / oder Singer stammen würde.
»Leider« stammt dieses Zitat aber nicht von Singer und nicht von Kuhse, sondern ist eine Behauptung von Ludger Weß über die Ansichten von Singer und Kuhse, welche von Feuser einfach als Zitat von Singer und Kuhse übernommen worden ist. [266] Hierzu schreibt Hegselmann: »Überschlägt man die Anzahl der Menschen, denen es vorgesetzt wurde, so kommt man auf eine jedenfalls sechsstellige Zahl. Es dürfte die Meinung vieler nicht unerheblich geprägt haben. Die Chancen zu einer Richtigstellung im gesamten Verbreitungsbereich sind ausgesprochen gering. Ein Scheinzitat hat seine Wirkung getan.« [267]
Der »Dritte Bayerische Landesplan für Menschen mit Behinderung« reiht sich ebenfalls in die Reihe der Verdreher ein:
Im Vorwort schreibt der bayerische Ministerpräsident Edmund Stoiber: »Ich hoffe, daß der (...) Landesplan (...) vor allem auch Interesse und Anerkennung bei denen findet, an die er sich in erster Linie richtet: an die von Behinderung betroffenen Mitbürgerinnen und Mitbürger.« [268]
Unter dem Unterpunkt 3.11.1 »Behindertes Leben als »lebensunwertes Leben« und Euthanasie« wird Peter Singers Standpunkt folgendermaßen beschrieben:
»Er geht davon aus, daß schwerstbehindertes menschliches Leben - geboren oder ungeboren - bestimmte Wesensmerkmale nicht aufweist, die seiner Meinung nach Personensein ausmachen, das sind Bewußtsein von sich selbst, Rationalität, Kommunikations- und Leidensfähigkeit. Daraus folgt für ihn, daß solchermaßen eingeschränktes Leben keinen Wert haben kann, mit der Folge, daß es unter bioethischen Gesichtspunkten abgetrieben bzw. kurz nach der Geburt auch getötet werden kann, das bedeutet nichtfreiwillige Euthanasie.« [269]
Wie soll ich als interessierter behinderter oder nichtbehinderter Mitbürger diese Zusammenfassung von Peter Singers Standpunkt verstehen?
Bedeutet »geboren oder ungeboren«, dass hiermit alle schwerstbehinderten, egal welchen Alters gemeint sind?
Bedeutet sein Standpunkt, dass die Personenkriterien nur für behinderte Säuglinge gelten?
Bedeutet sein Standpunkt, dass »schwerstbehindertes menschliches Leben« nicht leidensfähig ist?
Bedeutet sein Standpunkt, dass schwerstbehinderte Menschen »keinen Wert« haben?
Bedeutet sein Standpunkt, dass schwerstbehinderte Menschen einfach getötet werden können?
All diese »Bedeutungen« ließen sich ohne weiteres bejahend aus dieser Zusammenfassung herauslesen. Als interessierter behinderter oder nichtbehinderter Mensch würde ich fassungslos vor diesen Aussagen stehen und Menschen, die sich auch noch mit dieser Person auseinandersetzen, mein völliges Unverständnis ausdrücken. Wer wird sich hier noch die Mühe machen wollen, diese Aussagen zu überprüfen, um festzustellen, dass keine dieser Bedeutungen Singers Standpunkt entsprechen, genauer gesagt, dass sie falsch sind, bei solch eindeutiger Beweislast.
Wie können solche Unterstellungen in einen Behindertenhilfeplan kommen? Wer hat hier welches Interesse? Und wer spielt hier mit wessen Ängsten?
Gerade in der »Singer-Debatte« hat sich eine seltsam anmutende Allianz aufgetan. Auf der einen Seite die fundamentalen »Lebensschützer«, welche auch die Abtreibung rigoros ablehnen. Auf der anderen Seite eher linke bis linksradikale Menschen, welche die Gleichheit der Menschen in Gefahr sehen.
Die Frage ist, inwieweit hier behinderte Menschen für die Zwecke anderer instrumentalisiert werden. Es wirft auf jeden Fall kein gutes Licht auf die sogenannten Solidaritäts-Gruppen, wenn Ängste von behinderten Menschen durch verfälschte Zitate und Interpretationen geschürt werden, gleichzeitig aber die Rolle des unerschrockenen, empörten Helfers gespielt wird.
4.3.4 ... durch die »Mensch-Tier-Verquickung«
Hier könnte ein neuerlicher Einwand gemacht werden, den ich folgendermaßen in Worte fassen möchte:
»Dadurch, dass ich als Person ein Lebensrecht habe, brauche ich vor Singer keine Angst zu haben, denn sobald ich Angst vor solchen Positionen haben kann, bin ich notwendigerweise eine Person. Trotzdem ist es ein Unding, behinderte Menschen mit Tieren zu vergleichen. Was ist, wenn der Schuss nach hinten losgeht? Was ist, wenn die gutgemeinten Absichten dazu führen, dass für die Tiere nichts gewonnen, für behinderte Menschen aber viel verloren wird?«
Dieses Argument kritisiert die »Wenn ... (schwerst behinderter Mensch) - dann ... (Tier auf gleicher Bewusstseinsstufe)«-Argumentation von Singer, und hier bin ich selbst etwas ratlos. Eigentlich sollte die Argumentationskette klarer »weil wir ... (schwerst behinderte Menschen) - deswegen auch (Tier) ...« lauten. Nur unter diesem Aspekt stelle ich mir auch diese Frage. Trotzdem verunsichert mich hier die »Singer-Debatte« insofern, weil dieses »weil wir ... - deswegen auch ...« vielfach herumgedreht wurde in »weil wir die ... (Tier) - dann können wir auch mit ... (schwerst behinderter Mensch).«
Beiden Interpretationen werden aber der Position Singers nicht gerecht. Singer wehrt sich in dieser Problematik gegen eine Verabsolutierung: »Wenn ein Tier oder auch ein Dutzend Tiere Experimente erleiden müßten, um Tausende zu retten, dann würde ich es im Hinblick auf die gleiche Interessensabwägung für richtig halten, daß sie leiden. Dies ist jedenfalls die Antwort, die ein Utilitarist geben muß. Diejenigen, die an absolute Rechte glauben, mögen es grundsätzlich für falsch halten, ein Wesen, ob Tier oder Mensch, für das Wohl eines anderen zu opfern (siehe bspw. die Position von Regan; Anm. d. Verf.). In diesem Fall sollte das Experiment nicht durchgeführt werden, was auch immer die Konsequenzen sein mögen. Auf die hypothetische Frage, ob Tausende von Menschen durch einen einzigen Tierversuch zu retten seien, können Gegner des Speziesismus ihrerseits mit einer hypothetischen Frage antworten: Wären dieselben Forscher bereit, ihre Experimente an verwaisten Menschen mit schwerwiegenden, unheilbaren Hirnschäden durchzuführen, wenn das der einzige Weg wäre, Tausende zu retten? (Ich sage »verwaist«, um eine Komplikation durch die Gefühle der menschlichen Eltern auszuschließen.) Wenn die Forscher nicht bereit sind, verwaiste Menschen mit schwerwiegenden und unheilbaren Gehirnschäden zu verwenden, dann scheint ihre Bereitschaft, nichtmenschliche Lebewesen zu verwenden, eine Diskriminierung allein auf der Grundlage der Spezies zu bedeuten;« [270]
Der Unterschied zu Versuchen mit Personen liegt für Singer darin, dass sich Personen vor diesen Versuchen fürchten würden, wenn sie als potenzielle Versuchskandidaten ebenso in Frage kämen. [271] Es ließe sich hier noch einwenden, dass auch die Kategorie von Nicht-Personen, welche einmal Personen waren, zu dieser Kategorie gehören, denn jede Person könnte sonst eine zusätzliche Angst davor haben, beispielsweise durch einen Unfall zu einer Nichtperson zu werden.
Weshalb solche Thesen trotz aller Logik schockierend wirken und Angst machen, könnte an einem bisher wenig untersuchten Phänomen liegen: »In allen anderen ethisch relevanten Bereichen unseres Lebens haben wir meist keine Hemmung, uns als in hohem Maße egoistische und fehlbare Wesen zu verstehen; nur die Schuld oder Mitschuld am Leiden und Tod der Tiere wollen wir auch um den Preis der Selbsttäuschung von uns wegschieben: Wir wollen nicht als Entschuldigungsbedürftige dastehen, sondern als Gerechtfertigte!« [272]
Solange Tiere aus jedem möglichen trivialen Grund Leiden zugefügt wird, steht der so »dringend notwendige« Tierversuch überhaupt nicht zur Disposition. Eine Rechtfertigung scheint nicht nötig. Doch gerade beim Tierversuch lässt sich ebenfalls ein krasser Widerspruch im speziesistischen Denken finden: »Wie kommt ihr nur dazu, Menschen mit Tieren zu vergleichen« versus »Tierversuche sind nützlich, weil wir den Tieren ähnlich sind«.
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1. Einleitung
2.
Einführung
in die Thematik
2.1 Die Position
von Peter Singer
2.2 Der
»Speziesismus«
2.3 Ein
»Mensch -
Tier -
Vergleich«
3. Tierethiker
und
Tierrechtsbewegung
3.1 Positionen
von
Tierrechts-
philosophen
- Mögliche
Alternativen zu
Singers Ansatz?
3.2 Die
theoretische
Auseinandersetzung
innerhalb der
Tierrechtsbewegung
zur Position
Singers
4. Eine kritische
Untersuchung
relevanter
Einwände,
insbesondere aus
der
Behinderten-
bewegung,
gegen die
Position Singers
4.1 Fundamentale
Argumente gegen
die
»Singer-Debatte«
4.2 Zur Kritik an
der Euthanasie
4.3 Verletzung
der Gefühle
behinderter
Menschen
4.4 Weitere
Argumente
5.1 Ein
Lösungsvorschlag
5.2 (K)eine
Anleitung
für
Sozialpädagogen
5.3 Zum Schluss
Quellenangaben
und Literatur

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